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BGH, 11.04.2013 - IX ZR 128/11 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Schluss der fehlenden Kenntnisnahme oder der fehlenden Erwägung des Tatsachenvortrags einer Partei aus einer unterbliebenen expliziten Erörterung im Urteil
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Schluss der fehlenden Kenntnisnahme oder der fehlenden Erwägung des Tatsachenvortrags einer Partei aus einer unterbliebenen expliziten Erörterung im Urteil - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch auf rechtliches Gehör: Verletzung ist konkret darzulegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 03.02.2011 - 2 O 480/09
- OLG Hamm, 19.07.2011 - 27 U 38/11
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 128/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZR 128/11
Der Umstand, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Schuldner erteilte Kontovollmacht nicht ausdrücklich erörtert, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe den darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300).
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19 Der Umstand, dass ein Gericht nicht alle von einer Partei vorgebrachten Erwägungen ausdrücklich erörtert hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 und vom 11. April 2013 - IX ZR 128/11, Rn. 1, juris).